Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und je nach vorliegendem Schweregrad der Fehlstellung die Behandlungskosten. Seit 2004 wird mit Hilfe des sogenannten KIG-Systems (Kieferorthopädische Indikationsgruppen 1-5) der Befund eingeordnet.
Bei vorliegendem Schweregrad 3-5 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen 80% des gesetzlichen Anteils der Behandlungskosten sofort, 20% müssen zunächst von dem Patienten bzw. den Patienteneltern in Vorleistung übernommen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung werden die 20% zurückerstattet.
Die kieferorthopädischen Leistungen sind durch den Gesetzgeber auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen beschränkt (SGB V). Die Kosten für darüber hinausgehende Leistungen werden privat in Rechnung gestellt und sind nicht erstattungsfähig.
Für privatversicherte Patienten erstellen wir einen kieferorthopädischen Heil- und Kostenplan. Wir empfehlen Ihnen diesen vor Behandlungsbeginn bei der privaten Krankenversicherung einzureichen.
Je nach Art und Umfang Ihrer Versicherung sowie abhängig von den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen werden Sie von ihrem Versicherer über den Erstattungsumfang der Behandlungskosten informiert. Die Höhe der Kostenerstattung hängt von dem jeweils gewählten Versicherungstarif und von eventuell vereinbarten Zusatzleistungen ab.